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Flächenplanung

Barrierefreie Geschäftsräume planen: Normen und Anforderungen

Die demografische Entwicklung in der Schweiz ist klar: Die Bevölkerung wird älter, und der Anteil an Menschen mit eingeschränkter Mobilität nimmt zu.

Warum sich barrierefreie Geschäftsräume rechnen

Die demografische Entwicklung in der Schweiz ist klar: Die Bevölkerung wird älter, und der Anteil an Menschen mit eingeschränkter Mobilität nimmt zu. Für Geschäftsräume bedeutet das eine grössere Zielgruppe – barrierefreie Objekte sind für ältere Menschen, für Personen mit körperlichen Einschränkungen und für Familien mit Kleinkindern attraktiv.

Barrierefreie Immobilien erreichen eine breitere Zielgruppe und verbessern die Vermietbarkeit. Das reduziert Leerstände und sichert langfristige Mieteinnahmen. Wer vorausschauend in Barrierefreiheit investiert, vermeidet teure Nachrüstungen und erhöht die Wertstabilität der Liegenschaft.

Für die Planung folgt daraus ein einfacher Grundsatz: Am günstigsten lassen sich die Anforderungen bei einer ohnehin anstehenden Sanierung oder beim Neubau mitnehmen. Wer Barrierefreiheit erst dann prüft, wenn eine konkrete Mieterschaft oder Kundschaft sie verlangt, plant unter Zeitdruck nach.

Schritte zur barrierefreien Planung von Geschäftsräumen

  1. ZielgruppenanalyseBerücksichtigung älterer Menschen, Personen mit körperlichen Einschränkungen und Familien mit Kleinkindern.
  2. Rechtliche Grundlagen prüfenAbklärung bei zuständiger Bewilligungsbehörde (BehiG, SIA 500).
  3. Physische und digitale Zugänge integrierenSchwellenlose Zugänge, barrierefreie Türen, taktiler und akustischer Bedienkomfort, WCAG 2.2 für Online-Angebote.

Vorteile und Herausforderungen bei barrierefreier Planung

Vorteile
Erhöhte Vermietbarkeit, geringere Leerstände, langfristige Mieteinnahmen, Wertstabilität der Liegenschaft.
Herausforderungen
Kostenintensive Nachrüstungen, komplexere Planung bei bestehenden Gebäuden, zeitlicher Druck bei Kundenanfragen.

BehiG und SIA 500: der Rahmen in der Schweiz

Barrierefreiheit im Kontext des Bauens bedeutet, dass Räume, Gebäude und Angebote so gestaltet werden, dass sie von Menschen mit unterschiedlichsten körperlichen und sensorischen Voraussetzungen ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Die rechtlichen Grundlagen und Normen zum hindernisfreien Bauen sind in der Schweiz sowohl auf nationaler als auch auf kantonaler Ebene verankert.

Den gesetzlichen Rahmen bildet das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Die praktische Planungsgrundlage für die Umsetzung ist die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten». Bei Neubauten gelten die Vorgaben des BehiG und der SIA 500 vollständig.

Weil die Anforderungen zusätzlich kantonal verankert sind, gehört vor die Detailplanung eine Abklärung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde am Standort: Sie zeigt, welche Vorgaben für das konkrete Objekt und die konkrete Nutzung gelten.

DIN EN 17210 als funktionale Leitlinie

Mit DIN EN 17210 «Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung – Funktionale Anforderungen», veröffentlicht im August 2021, wurden erstmals auf europäischer Ebene funktionale Anforderungen an die gebaute Umwelt formuliert. Die Norm beschreibt grundlegende, allgemeine Mindestanforderungen und Empfehlungen für eine barrierefreie und nutzbare gebaute Umgebung und legt fest, was eine gleichberechtigte und sichere Nutzung für eine Vielzahl von Nutzergruppen erleichtert.

Der Geltungsbereich umfasst die Planung, den Bau, die Sanierung oder die Anpassung sowie die Instandhaltung von öffentlich genutzten Umgebungen. Aus der Erarbeitung ist ein umfangreiches Dokument von mehr als 300 Seiten entstanden, das neben den Anforderungen auch rechtliche Rahmenbedingungen, mögliche physische oder kognitive Einschränkungen und Lösungsansätze beschreibt.

Die Norm folgt dem Gedanken des Universal Design: Produkte, Umgebungen, Programme und Dienstleistungen sollen von allen Menschen so weit wie möglich ohne Anpassung oder spezialisiertes Design genutzt werden können. Hilfsmittel für bestimmte Personengruppen mit Behinderungen schliesst dieses Verständnis ausdrücklich nicht aus, wo sie benötigt werden.

Für die Praxis ist die Einordnung wichtig: DIN EN 17210 formuliert funktionale Anforderungen, nicht die einzelnen Masse. Die technische Umsetzung erfolgt über die nationalen Normenwerke – in Deutschland über die Normenreihe DIN 18040, die zu diesem Zweck überarbeitet wurde. In der Schweiz bleiben die konkreten Masse und die Umsetzung Sache der SIA 500.

Neubau und Bestand: wo die Anforderungen greifen

Bei Neubauten gelten die Vorgaben des BehiG und der SIA 500 vollständig. Bei bestehenden Bauten stehen dagegen Umbauten und Anpassungen im Vordergrund. Planende sollten deshalb früh klären, in welche Kategorie ihr Objekt fällt, weil sich daraus der Handlungsspielraum und der Umfang der Massnahmen ergeben.

Auch die europäische Norm adressiert den Bestand: Sie gilt für die Planung, den Bau, die Sanierung oder die Anpassung sowie die Instandhaltung öffentlich genutzter Umgebungen. Wer einen Umbau plant, kann die funktionalen Anforderungen deshalb als Prüfraster nutzen, ohne die Massnahmen auf einen Neubaustandard auszudehnen.

Wirtschaftlich ist der Zeitpunkt entscheidend: Anpassungen, die im Rahmen einer ohnehin geplanten Baumasnahme ausgeführt werden, sind günstiger als eine spätere Nachrüstung, die den Betrieb unterbricht.

Zugänge, Türen und Zirkulationsbereiche

Hindernisfreies Bauen umfasst bauliche Massnahmen wie schwellenlose Zugänge, ausreichend breite Türen und barrierefreie WCs. Diese drei Elemente entscheiden darüber, ob ein Geschäftsraum überhaupt selbstständig betreten und genutzt werden kann, und gehören deshalb an den Anfang der Planung.

Zirkulationsbereiche sind jene Bereiche innerhalb eines Gebäudes, die dem Personenfluss und der Fortbewegung dienen – etwa Flure und Korridore, die verschiedene Räume miteinander verbinden. Sie sollten möglichst frei von Hindernissen sein. Bei fest installierten Elementen wie unterlaufbaren Treppen oder Dekorationen sind zusätzlich geeignete Sicherheitsmassnahmen erforderlich.

In der Planung heisst das: Wege, die für den Personenfluss nötig sind, nicht mit Möbeln, Auslagen oder Provisorien belegen und Höhenunterschiede an Zugängen konsequent vermeiden, statt sie mit Schwellen oder Stufen zu überbrücken.

Bedienelemente und Orientierungshilfen nach dem Mehr-Sinne-Prinzip

Bedienelemente und Orientierungshilfen sind nach dem Mehr-Sinne-Prinzip zu gestalten: Informationen sollen visuell, akustisch und/oder taktil zugänglich sein. Bei manuell betätigten Türen mit elektrischer Türfallenfreigabe müssen deshalb sowohl ein akustisches als auch ein visuelles Signal die Freigabe anzeigen, damit auch Personen mit Hörbehinderung erkennen, wann die Tür geöffnet werden kann.

Gegensprechanlagen sollten zusätzlich über Lichtsignale verfügen, die anzeigen, wann die Gegenstelle zum Gespräch bereit ist. Ideal sind Systeme, bei denen sich die Lautstärke automatisch an die Umgebungsgeräusche anpasst.

Beschriftungen – etwa von Räumen oder Liftetagen – und Piktogramme müssen kontrastreich, ertastbar und leicht verständlich sein. Bedienelemente sollen einfach, mit geringem Kraftaufwand und möglichst fehlbedienungssicher nutzbar sein.

Klar ausgeschlossen ist der ausschliessliche Einsatz von Touchscreens oder berührungslosen Sensoren: Wer nicht sehen kann, wo er drücken muss, oder wessen Finger die Fläche nicht präzise trifft, findet damit keine bedienbare Lösung. Tastbare und mechanisch bedienbare Alternativen sind vorzusehen.

Checkliste: Schlüsselfragen für barrierefreie Geschäftsräume

  • Sind Türen schwellenlos und mindestens 90 cm breit?Ja / Nein
  • Sind Bedienelemente visuell, akustisch und taktil zugänglich?Ja / Nein
  • Sind Beschriftungen kontrastreich und ertastbar?Ja / Nein
  • Sind digitalen Angebote gemäss WCAG 2.2 barrierefrei?Ja / Nein

Serviceschalter, Theken und Warteräume

Serviceschalter, Informationstheken und Warteräume müssen so gestaltet sein, dass sie für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen gut nutzbar sind. Das betrifft die Höhe und die Unterfahrbarkeit der Theke ebenso wie die Auffindbarkeit des Schalters und die kontrastreiche Kennzeichnung des Wartebereichs.

Zusätzlich ist auf reizarme Umgebungen und flexible Beleuchtungskonzepte zu achten. Beides wirkt nicht nur auf Personen mit Seh- oder Hörbehinderung, sondern auch auf Menschen, die auf ruhige Bereiche mit guter Ausleuchtung angewiesen sind – etwa beim Ausfüllen von Formularen oder beim Warten.

Sinnvoll ist, den Kundenkontaktbereich aus der Perspektive der tatsächlichen Abläufe zu prüfen: Wo wird beraten, wo wird bezahlt, wo wird gewartet? Jede dieser Stationen braucht eine Lösung, die ohne fremde Hilfe nutzbar ist.

Digitale Zugänge mitdenken

Seit Juni 2025 müssen öffentliche Stellen in der Schweiz ihre Webseiten, Online-Angebote und Dokumente barrierefrei gestalten. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies durch die Teilrevision des BehiG; die WCAG 2.2 bilden die technische Grundlage für barrierefreie Inhalte.

Für Unternehmen, Online-Shops und Software-Anbieter besteht derzeit keine solche Pflicht, die Erwartungen wachsen jedoch, und mit dem European Accessibility Act (EAA) kommen neue Vorgaben hinzu. Wer Geschäftsräume plant, sollte deshalb den physischen Empfang und die digitalen Kanäle zusammen denken: Informationen, die im Raum zugänglich sind, sollten es auch online sein.

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